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Allgemeine Geschäftsbedingungen


• A) Generelles

§1 Geltung
(1) Die AGB gelten für alle Geschäftsabschlüsse über Fernsehsendungen, Fernsehproduktionen, Mediendienstleistungen für Fernsehsendungen und Fernsehproduktionen, insbesondere auch Werbespots und Fernsehsendungen jeglicher Formate, zusammengefasst: „Sendung“, die von Germany TV im Auftrag Dritter (nachstehend „Auftraggeber“) hergestellt und/oder im Fernsehprogramm von Germany TV ausgestrahlt werden. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsabschlüsse zwischen Germany TV und Auftraggeber, ohne dass es einer erneuter Überlassung der AGB bedarf.
(2) Stehen die AGB mit Bedingungen des Auftraggebers in Widerspruch, so gehen die AGB der Germany TV vor, auch wenn Germany TV den anderen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(3) Änderungen der AGB werden bekannt gegeben und dem Auftraggeber auf Wunsch übersandt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich widerspricht.

§2 Auftrag
(1) Angebote von Germany TV sind freibleibend.
(2) Auftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen Germany TV und dem Auftraggeber über die Produktion und/oder die Ausstrahlung der Sendung im Fernsehprogramm der Germany TV. Der Auftrag kommt wirksam zustande, wenn die Auftragserteilung des Auftraggebers von der Germany TV bestätigt worden ist. Weichen Auftragserteilung und Auftragsbestätigung inhaltlich voneinander ab, kommt der Auftrag mit dem von Germany TV bestätigten Inhalt zustande, falls der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 72 Stunden nach deren Zugang gegenüber Germany TV schriftlich widerspricht. Schweigen des Auftraggebers gilt als Zustimmung.
(3) Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende durchgeführt. Germany TV ist berechtigt von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen., Die Fakturierung erfolgt an die Agentur. Bei Auftragserteilung durch Agenturen behält sich die Germany TV das Recht vor Auftragsbestätigungen auch an den Agenturkunden weiterzuleiten.
(4) Soweit Germany TV vom ‚Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag Rechte oder Eigentum an Sachen übertragen werden, nimmt Germany TV die jeweilige Übertragung an.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütungen der Leistungen von Germany TV erfolgt gemäß den im Auftrag vereinbarten Preisen, gegebenenfalls gemäß der vereinbarten Preisliste von Germany TV. Änderungen der Preisliste im Laufe der Vertragszeit treten 8 Wochen nach Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung vorn Auftrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Germany TV bis spätestens 2 Wochen vor dem Inkrafttreten der Preisänderung schriftlich zu erklären. Andernfalls setzt sich das Auftragsverhältnis zu den geänderten Preisbedingungen fort. Zahlungen des Auftraggebers haben unverzüglich bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen. Werbeausstrahlungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
(2) Bei Aufträgen mit einem höheren Auftragswert als 2.500,00 Euro kann Germany TV eine sofort fällige Abschlagzahlung bis zur Höhe von 30 % des jeweiligen Gesamtauftragsvolumens verlangen.
(3) Storniert der Auftraggeber den Auftrag aufgrund eines vereinbarten Stornierungsvorbehalts, ist Germany TV berechtigt, die Zahlung einer Stornierungspauschale zu verlangen. Die Stornierungspauschale beträgt 5% des vereinbarten Auftragsvolumens. Sie erhöht sich auf 20% bei Stornierungen, die kurzfristiger als 20 Tage und auf 50% bei Stornierung, die kurzfristiger als 7 Tage vor dem vereinbarten Liefer- Erstausstrahlungstermin erfolgen. Bei Produktionsaufträgen kann Germany TV anstatt der Stornierungspauschale vom Auftraggeber die Vergütung aller bis zum Eingang der Stornierung bereits erbrachten Produktionsleistungen verlangen.
(4) Germany TV ist berechtigt, vom Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Vergütung zu verlangen, wenn der Auftrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, vor allem wenn bei Sendeaufträgen die Ausstrahlung unterbleibt, weil der Auftraggeber Sendematerial - vgl. C) §6(1) – nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt hat.
(5) Bei der Verwendung von Werken aus dem Repertoire der GEMA oder sonstigen Verwertungsgesellschaften sind diese für den Auftraggeber nur dann vergütungsfrei, wenn sie durch die von Germany TV mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften direkt abgeschlossenen Vereinbarungen abgegolten sind. Weitergehende Vergütungszahlungen hat ausschließlich der Auftraggeber zu tragen.

§4 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
(1) Der Auftraggeber übereignet Germany TV auflösend bedingt bis zur vollständigen Erfüllung aller vertraglichen Pflichten des Auftraggebers alle Gegenstände, insbesondere Sendematerial - vgl.C) § 6 (1), Bild- und Tonträger einschließlich etwaiger Anwartschaften, die auf seine Veranlassung zur Durchführung des Auftrags an Germany TV übergeben wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachstehend "AGB") der Germany TV GmbH (nachstehend "Germany TV")
(2) Soweit dem Auftraggeber von Germany TV gemäß Abschnitt B) das Eigentum und die Fernsehrechte an einer Sendung übertragen werden, erfolgt die Übertragung aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Erfüllung aller vertraglichen Pflichten des Auftraggebers.
(3) Germany TV ist unbeschadet ihr zustehender gesetzlicher Sicherungsrechte berechtigt, die vorstehenden Sicherungsrechte gemäß (1) und (2) nach eigenem Ermessen durch freihändige Veräußerung oder andere Verwertungsmöglichkeiten und ohne Rücktritt vom Vertrag auszuüben.

§5 Programmverantwortung
(1) Germany TV trägt als Veranstalter die rundfunkrechtliche Programmverantwortung für jede Sendung.
(2) Im internen Auftragsverhältnis ist der Auftraggeber für die inhaltliche und redaktionelle Gestaltung der Sendung verantwortlich. Er garantiert, dass die Sendung nicht gegen gesetzliche oder andere Bestimmungen insbesondere des Hessischen Privatrundfunkgesetz, den Rundfunkstaatsvertrag, die Programmrichtlinien der Landesmedienanstalten- vor allem deren jeweilige gemeinsame Werberichtlinien-" die europäischen Fernseh- und Medienrichtlinien und sonstige europäischen rundfunkrechtlichen Vorschriften verstößt. Der Auftraggeber garantiert ferner, dass die Sendung nicht gegen sonstige werbe- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und durch die Sendung keine Rechte Dritter verletzt werden.

§6 Aufbewahrung von Material
Für den Auftraggeber hergestelltes oder von ihm beigestelltes Material (z.B. Bild- und Tonträger) oder zur Ausstrahlung übergebenes Sendematerial - vgl. C)

§ 6 (1) - wird von Germany TV bis zur Dauer von fünf Werktagen nach vertragsgemäßer Abnahme bzw. letztmaliger Ausstrahlung der Sendung unentgeltlich aufbewahrt. Nach Ablauf der unentgeltlichen Aufbewahrungsfrist ist Germany TV berechtigt, das Material an den Auftraggeber zurückzusenden oder vom Auftraggeber die Zahlung einer Aufbewahrungsvergütung zu verlangen.

§7 Haftung
Die Haftung von Germany TV für eigenes oder zurechenbares Verschulden beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Germany TV haftet in keinem Fall für Mängelfolgeschäden.

§8 Garantien
Verstößt der Auftraggeber gegen eine von ihm gegenüber Germany TV übernommene Garantie, hat Germany TV die gesetzlichen Rechte und kann verschuldensunabhängig Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Germany TV von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von allen Kosten, die im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Garantie entstehen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, freizustellen.

§ 9 Leistungsverweigerungs- und Rücktrittsrecht
Germany TV ist berechtigt, geschuldete Leistungen zu verweigern oder von dem Auftrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber ihm obliegende Vorleistungs- oder Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, oder für Germany TV nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des Programms erfolgen, insbesondere infolge Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, oder begründete Zweifel daran bestehen, dass eine Sendung nicht im Einklang mit rundfunkrechtlichen Bestimmungen - vgl. A) § 5 (2) - steht, In diesen Fällen sind jegliche Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Eine Verpflichtung, Sendungen vor Durchführung des Auftrages anzusehen und zu prüfen; trifft Germany TV nicht. Dies gilt auch für etwaige Verweise innerhalb der Sendung auf Website-Adressen, Telefonnummern und deren Inhalt.

§10 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, einschließlich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses, per Telefax oder e-Mail übermittelte Texte genügen der Schriftform. Sofern Germany TV bei fernmündlich erteilten Aufträgen, Dispositionen, Textdurchsagen sowie Angeben auf Einschaltplänen auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses verzichtet hat, trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.

§11 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
(1) Sollte eine Bestimmung des Auftrags oder der AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Auftrags und der AGB im Übrigen nicht berührt, In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, welche dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt und wodurch dieser Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Frankfurt.









• B) Herstellung von Sendungen

§1 Geltung
Abschnitt B gilt im Besonderen für alle Aufträge über die Herstellung einer Sendung.

§2 Leistungsverpflichtung
Die Leistungsverpflichtung von Germany TV besteht ausschließlich in der technischen Herstellung der Sendung. Inhaltliche oder redaktionelle Leistungen werden nicht geschuldet, es sei denn, diese sind im Auftrag vereinbart.

§3 Abnahme
Die Abnahme gilt mit der Aushändigung der Sendung an den Auftraggeber als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Sendung nicht innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Aushändigung ausdrücklich beanstandet. Erfolgt keine Auslieferung und wird der Auftraggeber von Germany TV schriftlich über die Fertigstellung informiert, gilt die Abnahme fünf Werktage nach Zugang des Schreibens als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Sendung nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich beanstandet.

§4 Mangelhafte Leistung
(1) Germany TV übernimmt keine Garantien. Bei der Lieferung mangelhafter Sendungen ist Germany-TV zunächst nur zur Nacherfüllung verpflichtet Schlägt diese endgültig fehl, hat der Auftraggeber das Recht auf Wandlung oder Minderung.
(2) Hängt das Vorliegen eines Mangels von subjektiven Einschätzungen ab, insbesondere Farbbestimmungen, ist - wenn sich die Parteien nicht einigen - die Einschätzung von Germany TV entscheidend. Für material- oder prozessbedingte Signalschwankungen, insbesondere Bild-, Farb-, Helligkeits-, Pegel-. Ton- und/oder Klangschwankungen gelten die branchenüblichen Toleranzen.
(3) Mängelbeanstandungen sind innerhalb der
Beanstandungsfrist - vgl. B) §3 - unter detaillierter Angabe der Mangel schriftlich gegenüber Germany TV geltend zu machen. Andernfalls verwirkt der Auftraggeber jegliche Mängelansprüche.

§5 Eigentum am hergestellten / bearbeiteten Material
Mit Ausnahme der Sendung stehen und bleiben alle von Germany TV hergestellten und bearbeiteten Werke (insbesondere Titelvorlagen, Negative, Fotoplatten, Filme, Bänder, Aufnahmeträger, Text- und
Bildfassungen, Exposés, Treatments, Drehbücher, Charaktere, Szenenbilder, Ton-, Bildaufzeichnungen, Fotografien, Skribble, Skizzen, Plane, Logotypen, Animationen( im Eigentum von Germany TV. Eine Übergabe an den Auftraggeber erfolgt nicht.

§6 Rechte
(1) Soweit im Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Auftraggeber an der Sendung nur die zur femsehmäßigen Ausstrahlung erforderlichen Nutzungsrechte. Eine über diesen Zweck hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Germany TV. Germany-TV darf die Zustimmung von der Zahlung einer gesonderten Vergütung abhängig machen.
(2) Sofern der Auftraggeber Werke oder sonstige Ausgangsmaterialen beistellt, räumt er Germany TV das Recht ein, diese zur Durchführung des Auftrags uneingeschränkt zu bearbeiten und zu nutzen. Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle weitergegebenen Rechte verfügen darf.
(3) Mit Ausnahme der dem Auftraggeber gemäß (1) eingeräumten Nutzungsrechte, stehen alle urheberrechtlichen Leistungsschutz-, Nutzungs-, Verwertungs- und sonstigen Rechte an der Sendung und allen im Zusammenhang damit erstellten Werken - vgl. insbes. 5) §5 - ausschließlich Germany TV zur inhaltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkten Nutzung und Verwertung zu. Mit umfasst ist das Recht, einzelne Ausschnitte der Sendung, Entwürfe, Gestaltungen, Module, Videosequenzen, Bildmaterialien, Texte und sonstiges ausgemustertes Material zur uneingeschränkten Herstellung anderer Werke zu verwenden und diese für eigene oder fremde Zwecke uneingeschränkt, auch zur fernsehmäßigen Ausstrahlung, zu nutzen und zu verwerten.


• C) Ausstrahlung von Sendungen

§1 Geltung
Abschnitt C) gilt im Besonderen für alle Aufträge über die Ausstrahlung der Sendung, unabhängig davon, ob sie von Germany TV für den Auftraggeber hergestellt oder von diesem geliefert worden sind.

§2 Leistungsverpflichtung
Die Leistungsverpflichtung von Germany TV besteht ausschließlich in der Ausstrahlung der Sendung im Fernsehprogramm von Germany TV.

§3 Auftragsdurchführung
(1) Ein Anspruch auf eine Platzierung der Sendung in einem bestimmten Sende-,Werbeblock und/oder auf eine bestimmte Position der Sendung innerhalb eines Sende-/ Werbeblocks besteht nicht Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug
nehmende Sendungen innerhalb eines Sende-/Werbeblocks oder mehrerer Werbeblöcke dürfen von Germany TV abgelehnt werden.
(2) Konkurrenzausschluss innerhalb eines Sende- Werbeblockes kann nicht gewährt werden und gehört nicht zu den Leistungspflichten von Germany TV. Germany TV ist berechtigt Sendungen wegen mangelhafter technischer Qualität und/oder aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen.

§4 Fernsehnutzungsrecht
Der Auftraggeber überträgt Germany TV das ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an der Sendung einschließlich des gesamten dazu gehörenden Materials, insbesondere das Senderecht, die Sendung durch Ton- und Fernsehrundfunk mittels aller denkbarer technischer Einrichtung ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen (insbesondere durch terrestrische Verbreitung, Kabel, Satellit unter Einschluss von Direktsatelliten und sonstigen Daten- oder Telefonleitungen oder Netze wie z.B. UMTS, DVB-T, DyE-H, DM5, Kabelweitersendung, interaktives Fernsehen, Television-On-Demand, E-Cinema, Internat) in allen technischen Verfahren (z.B. analog, digital). Die Übertragung erfolgt räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt. Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche vorstehend an Germany TV übertragenen Rechte frei verfügen kann.

§5 Sendetermin
(1) Kann die termingerechte Ausstrahlung der Sendung aus programmlichen Gründen (z.B. Live- Sendungen oder Programmänderungen( oder wegen höherer Gewalt, technischer Störungen oder von Germany TV nicht zu vertretender anderer Umstände nicht eingehalten werden, ist Germany TV berechtigt, die Ausstrahlung der Sendung zu anderen Bedingungen durchzuführen, wenn der Auftraggeber zustimmt. Die Zustimmung ist entbehrlich bei geringfügigen zeitlichen Verschiebungen. Die Verschiebung einer Sendung ist geringfügig, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds erfolgt und nicht zu einer Ausstrahlung der Sendung von mehr als 45 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehen Zeitpunkt führt.
(2) War eine Zustimmung gemäß (1) erforderlich und konnte diese nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung geltend machen, Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

§6 Sendematerial
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Germany TV das für die Ausstrahlung der Sendung notwendige Material (Einschaltpläne, Sendungsmotive, Sendekopien etc.) bis spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Sendetermin zur Verfügung zu
stellen. Die Qualität des Materials in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Das Sendematerial ist Germany TV gemäß den aktuell gültigen Technischen Richtlinien von Germany TV zur Verfügung zu stellen. Sofern Sendematerial nicht gemäß den aktuell gültigen Technischen Richtlinien von Germany TV angeliefert wird und Kosten für Überspielung oder sonstige Verfahren anfallen, trägt der Auftraggeber diese Kosten. Der Auftraggeber hat Germany TV auf deren Verlangen eine zweite Sendekopie der Sendung zu überlassen
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Germany TV gleichzeitig mit der Übersendung des Materials die für die Abrechnung mit der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere den Produzenten, Verlag, Komponisten, Titel und Länge der Werbemusik, mitzuteilen. Vergütungszahlungen an die GEMA oder sonstige Verwertungsgesellschaften hat ausschließlich der Auftraggeber zu tragen.

Germany TV GmbH
Frankfurt
Stand: 01.08.2008






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